Schätzung wegen Aufzeichnungsmängel bei einem
bargeldintensiven Burger-Restaurant
Leitsatz
Bargeldintensive Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen sämtliche Einnahmen gesondert und Bareinnahmen
grundsätzlich täglich aufzeichnen.
Bei der Nutzung programmierbarer elektronischer Kassensysteme (Registrierkassen) sind daher zum einen die Tagesendsummenbons
vollständig und fortlaufend nummeriert und zum anderen auch die Organisationsunterlagen zur Kasse (Bedienungsanleitungen und
insbesondere Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren) aufzubewahren. Verlangt wird eine Protokollierung
sämtlicher Einstellungen und Konfigurationen nebst späteren Änderungen, z.B. Bediener, Zugriffsrechte, Warengruppen mit Preisen,
Druck- und Exporteinstellungen etc.
Fundstelle(n): QAAAJ-81547
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