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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 3 K 922/33

Gesetze: BewG § 193; BewG § 181; BewG § 92

Bewertung eines Erbbaurechts

Leitsatz

  1. Die Restlaufzeit des geerbten Erbbaurechts ist bereits beim Vervielfältiger nach § 193 Abs. 3 Satz 2 BewG in Verbindung mit Anlage 21 zum BewG zu berücksichtigen. Eine davon abweichende Berücksichtigung einer kurzen Restlaufzeit und eines dadurch ggf. geringeren Restwerts des Gebäudes ist allenfalls über den nach § 198 BewG zugelassenen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich. Dies ist verfassungsgemäß.

  2. Ein Angebot zum vorzeitigen Rückkauf durch die Eigentümerin ist kein zeitnah zum Bewertungsstichtag erfolgter Verkauf des Grundstücks gemäß § 198 Abs. 3 BewG und daher zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
GAAAJ-81546

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