Die Restlaufzeit des geerbten Erbbaurechts ist bereits beim Vervielfältiger nach § 193 Abs. 3 Satz 2 BewG in Verbindung mit
Anlage 21 zum BewG zu berücksichtigen. Eine davon abweichende Berücksichtigung einer kurzen Restlaufzeit und eines dadurch
ggf. geringeren Restwerts des Gebäudes ist allenfalls über den nach § 198 BewG zugelassenen Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts möglich. Dies ist verfassungsgemäß.
Ein Angebot zum vorzeitigen Rückkauf durch die Eigentümerin ist kein zeitnah zum Bewertungsstichtag erfolgter Verkauf des
Grundstücks gemäß § 198 Abs. 3 BewG und daher zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nicht zugelassen.
Fundstelle(n): GAAAJ-81546
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