Keine Einkommensteuerfreiheit von betrieblich vereinnahmten
Corona-Liquiditätshilfen
Leitsatz
Gemäß § 3 EStG einkommensteuerfrei sind nur Corona-Beihilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG
für Verdienstausfälle einer epidemiebedingten Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25)
und Zuschüsse des Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a).
§ 3 Nr. 25 EStG ist nicht erweitert dahingehend auszulegen, dass auch Liquiditätsbeihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen
oder trotz Corona-Krise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steuerfrei sind. Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig.
Fundstelle(n): WAAAJ-81545
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