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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 38/23

Gesetze: EStG § 3; IfSG § 56 Abs. 1a

Keine Einkommensteuerfreiheit von betrieblich vereinnahmten Corona-Liquiditätshilfen

Leitsatz

  1. Gemäß § 3 EStG einkommensteuerfrei sind nur Corona-Beihilfen des Arbeitgebers (Nr. 11a, 11b), Entschädigungen nach dem IfSG für Verdienstausfälle einer epidemiebedingten Entfallen der Betreuung von Kindern und Menschen mit Behinderungen (Nr. 25) und Zuschüsse des Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld (Nr. 28a).

  2. § 3 Nr. 25 EStG ist nicht erweitert dahingehend auszulegen, dass auch Liquiditätsbeihilfen, die Ausfälle von Betriebseinnahmen oder trotz Corona-Krise anfallender Betriebsausgaben ausgleichen sollen, steuerfrei sind. Diese sind vielmehr einkommensteuerpflichtig.

Fundstelle(n):
WAAAJ-81545

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