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FG Münster Beschluss v. - 1 V 1757/24 E

Gesetze: EStG § 3c Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 52 Abs. 4 Satz 28; EStG § 3 Nr. 72

Betriebsausgaben

Kein Abzugsverbot für in den Jahren 2020 und 2021 entstandene Betriebsausgaben aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Leitsatz

1. Die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage sind unter den in § 3 Nr. 72 EStG genannten Voraussetzungen ab dem Jahr 2022 steuerfrei.

2. Ausgaben dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Ausgaben und steuerfreien Einnahmen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind.

4. In den Jahren 2020 und 2021 durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage entstandene Steuerberatungskosten und Umsatzsteuernachzahlungen sind nicht durch erst durch Einnahmen ausgelöst worden, die ab 2022 steuerfrei sind.

5. Ausgaben, die mit früher erzielten steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stehen, unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2774 Nr. 48
CAAAJ-81543

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