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BFH Urteil v. - VIII R 104/87

Gesetze: EStG § 4EStG § 5EStG § 16

Leitsatz

Betreibt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb auf einem Grundstück, das ihm nur anteilig gehört, so ist das Grundstück nur anteilig dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen. Erwirbt der Steuerpflichtige später den restlichen Grundstücksanteil entgeltlich oder unentgeltlich, so ist auch dieser Grundstücksanteil vom Erwerbszeitpunkt an notwendigerweise dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Das gleiche gilt für den Fall, daß derjenige, dem der andere Grundstücksteil gehörte, den Betrieb des Steuerpflichtigen entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt. Diese Grundsätze gelten auch für einen Verpachtungsbetrieb, denn auch ein Verpachtungsbetrieb hat ein Betriebsvermögen, das sich während der Zeit, in der der Betrieb ohne Aufgabeerklärung verpachtet ist, verändern kann.

2. Betreibt ein Steuerpflichtiger in einem ihm gehörenden Gebäude ein Unternehmen und werden andere Teile des Gebäudes zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzt (fremdbetriebliche Zwecke, eigene oder fremde Wohnzwecke), so bildet der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil ein selbständiges Wirtschaftsgut (, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Nur dieser Gebäudeteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen. Wird der Betrieb verpachtet und hat der Verpächter die übrigen Gebäude nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, so gehört zum Betriebsvermögen des Verpachtungsbetriebs auch nur der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Verpächter zusammen mit der Verpachtung des Betriebes auch die bisher nicht zu seinem Betriebsvermögen gehörenden zu anderen als eigenbetrieblichen Zwecken genutzten Gebäudeteile mitverpachtet; denn allein die Tatsache, daß diese Gebäudeteile zusammen mit dem Betrieb verpachtet werden, macht sie nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1991 S. 671
BFH/NV 1991 S. 671 Nr. 10
VAAAA-97211

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