1. Der Drittvergleich dient der Abgrenzung zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung. Er ist bei der Beurteilung von Rechtsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen notwendig, ohne daß darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG oder des Grundsatzes des besonderen Schutzes von Ehe und Familie des Art. 6 GG erblickt werden kann.
2. Darlehenszinsen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Vertragsparteien nicht das tatsächlich durchführen, was sie vereinbart haben.
3. Das FA ist an die Verfahrensweise für vergangene Veranlagungszeiträume grundsätzlich nicht gebunden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 667 BFH/NV 1991 S. 667 Nr. 10 OAAAA-97209
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