BGH Beschluss v. - 3 StR 413/24

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 33 KLs 22/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Entscheidung des Landgerichts, den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen an die Adhäsions- und Nebenklägerin zu verurteilen, liegt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ein wirksamer Antrag zugrunde, der den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO entspricht.
Der Antrag enthält zwar keine eigenen Angaben zu den tatsächlichen Umständen, aus denen sich der Anspruch herleitet. Er nimmt zur Begründung jedoch auf die von Amts wegen unmittelbar nach der Tat gefertigte Strafanzeige Bezug. Dies genügt hier. Der Inhalt der Anzeige stammt von den Polizeibeamten, die zu der in einem Gebüsch stattfindenden Tat hinzutraten. Die Strafanzeige enthält detaillierte Angaben zu dieser „Eintreffsituation“ vor Ort. Sie beinhaltet darüber hinaus mehrere Zeugenvernehmungen, darunter die Angaben der Geschädigten („mit der Faust ins Gesicht geschlagen“, „zu Boden gegangen“, „Vergewaltigung“), und eine Schilderung der Spurenlage („Blutanhaftungen“, „Kratzer im Gesicht“, „weinen“, „zitterte“). Insgesamt ergibt sich daraus der Sachverhalt einer Vergewaltigung und Körperverletzung durch den Angeklagten zulasten der Neben- und Adhäsionsklägerin im Wesentlichen bereits dergestalt, wie er später angeklagt und vom Landgericht festgestellt worden ist. Angesichts des einfachen und überschaubaren Sachverhalts sowie der detailreichen Angaben reicht die Bezugnahme auf diese Strafanzeige aus (vgl. , BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksamkeit 1 Rn. 7).
Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts betreffend den Adhäsionsausspruch steht einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (, juris Rn. 10 mwN).
Schäfer                         Berg                         Anstötz
                Erbguth                     Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:291024B3STR413.24.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-81488