Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 51 vom Seite 3584

Verlängerung der 2022 ausgelaufenen Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Problematische Fortsetzung einer befristeten Begünstigung

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

[i]Kanzler in KKB, EStG, 9. Aufl. 2024, § 32c, NWB JAAAJ-52187 Am wurde das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ausgefertigt (BGBl 2024 I Nr. 321). Damit wurde die bis zum VZ 2022 befristete Regelung des § 32c EStG um zwei Betrachtungszeiträume der VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 verlängert (§ 52 Abs. 33a Satz 5 EStG). Durch diese antragsabhängige Tarifermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum, den sog. Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die befristete Fortführung der Begünstigung wurde damit begründet, dass „sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert“ habe (BT-Drucks. 20/11947 S. 1 und 8). Damit bezog sich der Gesetzgeber auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt wurde, weil „die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen geführt“ haben (BT-Drucks. 18/10468 S. 1).

I. Eine schnelle Reaktion zur Besänftigung empörter Landwirte

[i]Fortführung der befristeten Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF wegen ...D...BGBl 2016 I S. 3045BGBl 2019 I S. 2451