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BFH Urteil v. - IX R 17/86

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1EStG § 21

Leitsatz

Verzugszinsen, die nach Aufgabe der Absicht, ein Grundstück zu erwerben und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, gezahlt werden, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 94
BFH/NV 1990 S. 94 Nr. 2
BAAAA-97193

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