Eingeschlossene Baugenehmigung in immissionsschutzrechtliche Genehmigung
Gesetze: § 13 BImSchG, § 18 Abs 3 BImSchG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: OVG 11 B 1/21 Urteilvorgehend Az: 5 K 1355/14
Gründe
I
1Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Auf die Revision der Beigeladenen hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das die Berufung der Beigeladenen erneut zurückgewiesen hat.
2Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein (weiteres) Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II
3Die - ausdrücklich bzw. der Sache nach - auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
41. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beigeladenen beigemessene grundsätzliche Bedeutung.
5Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. 7 B 28.23 - juris Rn. 10).
6a) Soweit die Beigeladene grundsätzlich geklärt wissen möchte,
"ob eine in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einkonzentrierte Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, obwohl ihr gegenüber der sie einschließenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kein weitergehender Regelungsgehalt zukommt",
ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Frage lässt sich anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es der Durchführung eines (weiteren) Revisionsverfahrens bedarf.
7Der erkennende Senat hat mit Urteil vom ausgeführt, dass in der Konsequenz dessen, dass § 13 BImSchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, sich das Erlöschen der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen nach dem einschlägigen Fachrecht richtet. Weiter hat er dargelegt, dass der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen auch im Rahmen einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG Rechnung zu tragen ist. Insoweit kann von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen ( 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 40).
8Auf dieser Grundlage ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung selbständig erlöschen kann, wenn das einschlägige Fachrecht - namentlich das Bauordnungsrecht der Länder - diese Möglichkeit vorsieht, ohne weiteres zu bejahen. Soweit die Beschwerde meint, die Darlegungen des Senats in seinem Urteil vom - 7 C 9.19 - (BVerwGE 171, 140 Rn. 40) könnten so verstanden werden, dass sie sich nicht auch auf das Verhältnis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu einer Baugenehmigung beziehen, trifft dies nicht zu. Die Ausführungen beziehen sich auf alle Genehmigungen und sonstigen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen sind. Die von der Beschwerde geltend gemachte "Überschneidung" der Regelungsinhalte von bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit für den Betrieb einer immissionsschutzrechtlichen Anlage auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, liegt es in der Natur der Sache, dass diese regelmäßig nicht unabhängig von der Baugenehmigung genutzt werden kann und umgekehrt. Ein Grund, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Genehmigungen - auch mit Blick auf ihre Erlöschensvoraussetzungen - in Frage zu stellen, folgt hieraus nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht dies auch in keinem systematischen Widerspruch dazu, dass sich das Erlöschen einer nach früherer Rechtslage erteilten Baugenehmigung, die nach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen fortgilt, nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften richtet. Die ursprüngliche (isolierte) Baugenehmigung teilt in dieser Konstellation das Schicksal einer originär immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. 4 C 7.16 - Buchholz 406.25 § 67 BImSchG Nr. 10 Rn. 19). Diese Rechtsfolge hat nichts mit den Wirkungen der verfahrensrechtlichen Konzentration nach § 13 BImSchG zu tun, sondern ergibt sich allein aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG (vgl. zum Ganzen auch Deutsch, NVwZ 2022, 457 <460>).
9b) Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage,
"ob § 18 Abs. 3 BImSchG und die darin vorgesehene Möglichkeit mehrfacher Fristverlängerungen ohne absolute Höchstdauer einer in einer Landesbauordnung enthaltenen Vorschrift entgegensteht, nach der Baugenehmigungen bei Nichtgebrauch innerhalb bestimmter Fristen ohne Verlängerungsmöglichkeit erlöschen, wenn das Erlöschen der Baugenehmigung zugleich der Ausnutzung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsposition entgegensteht",
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Die rechtliche Selbständigkeit der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen hat - wie soeben dargelegt - zur Folge, dass sich auch deren Erlöschen nach dem einschlägigen Fachrecht richtet. Die im jeweiligen Fachrecht getroffene Entscheidung bleibt von der Verlängerungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 3 BImSchG hierbei unbeeinflusst. Wertungswidersprüche ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision daraus nicht. Etwaige unterschiedliche Geltungszeiträume eingeschlossener Genehmigungen sind in Anbetracht dessen, dass § 13 BImSchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, in Abhängigkeit vom jeweiligen materiellen Recht folgerichtig und systemgerecht. Einem Vorhabenträger ist insoweit eine differenzierte Fristenkontrolle zu empfehlen (vgl. hierzu Deutsch, NVwZ 2022, 457 <462>).
10c) Die weiteren von der Beigeladenen für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen,
"ob es dem wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG entgegensteht, wenn die Frist des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG deshalb nicht eingehalten werden kann, weil der Genehmigungsinhaber bereits vor Erteilung der Genehmigung die Anlage nur noch in veränderter Form realisieren wollte, diese Änderungen aber nicht in das Genehmigungsverfahren eingebracht hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre",
bzw.
"ob ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Fristen der BImSchG-Genehmigung schon dann entfällt, wenn auch die Möglichkeit bestanden hätte, anstelle des Anzeigeverfahrens nach § 15 Abs. 3 BImSchG die Gründe 'im Genehmigungsverfahren noch rechtzeitig geltend zu machen'",
rechtfertigen ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Mit beiden Fragestellungen, die sich für das Oberverwaltungsgericht in der von der Beschwerde formulierten Art und Weise im Übrigen nicht gestellt haben, wendet sich die Beigeladene der Sache nach gegen die zum Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG getroffene Einzelfallentscheidung des Tatsachengerichts. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 15 f.) ist unter ausführlicher Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis gekommen, dass ein wichtiger Grund hier deshalb nicht vorliege, weil die Beigeladene nicht geltend gemacht habe, dass eine fristgerechte Realisierung des Vorhabens aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre und sie auch unzumutbare Nachteile einer fristgerechten Realisierung nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Die Überprüfung dieser Einzelfallentscheidung kann nicht Gegenstand der Grundsatzrevision sein. In verallgemeinerungsfähiger Form lassen sich die in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aufgeworfenen Fragestellungen nicht beantworten.
11Hinsichtlich der zweitgenannten Fragestellung kommt hinzu, dass ein Anzeigeverfahren nach § 15 Abs. 3 BImSchG, das im Falle einer beabsichtigten Betriebseinstellung durchzuführen ist, nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, das Oberverwaltungsgericht sei weit über das nach dem vorgesehene oder zugelassene Prüfprogramm zu § 18 Abs. 3 BImSchG hinausgegangen, kann nicht gefolgt werden. Diesem in der vorliegenden Sache ergangenen Revisionsurteil lässt sich kein abschließendes tatrichterliches Prüfprogramm zu § 18 Abs. 3 BImSchG entnehmen. Es enthält lediglich den - nicht abschließenden - Hinweis, dass das Oberverwaltungsgericht im Zuge erneuter Verhandlung und Entscheidung auch die zuvor offengelassene Frage zu klären haben werde, ob die Umstellung von Kurzmast auf Langmast als wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG für die Verlängerung der Erlöschensfristen nur vorgeschoben gewesen sei ( 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 37).
12d) Die Fragestellung,
"ob die Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG im Hinblick auf die der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG unterfallenden Entscheidungen des Fachrechts deren Erlöschen nach den jeweiligen fachrechtlichen Vorschriften als höhere Gewalt hindern",
vermag die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen. Auch diese Frage lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Wie bereits unter Buchst. b ausgeführt, sind unterschiedliche und von einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG unabhängige Geltungszeiträume in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossener Genehmigungen in Anbetracht dessen, dass § 13 BImSchG lediglich eine verfahrensrechtliche Konzentration anordnet, folgerichtig und systemgerecht. Schon aus der rechtlichen Selbständigkeit der eingeschlossenen Genehmigungen folgt, dass deren Erlöschen nach fachrechtlichen Vorschriften im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 3 BImSchG nicht als Fall höherer Gewalt betrachtet werden kann. Im Übrigen bezeichnet der Begriff der höheren Gewalt eine äußere Ursache, deren Folgen unvermeidbar und unausweichlich sind (vgl. hierzu 7 C 3.12 - juris Rn. 18 m. w. N.), nicht den Eintritt einer gesetzlichen Rechtsfolge.
13e) Auch die Frage,
"ob die Erteilung einer beantragten Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG das Vorliegen einer für die Errichtung und/oder den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage erforderlichen, im ursprünglichen Genehmigungsverfahren nach § 13 BImSchG einkonzentrierten Zulassungsentscheidung erforderlich macht oder ob das Vorliegen der Genehmigungsfähigkeit ausreichend ist",
führt nicht zur Zulassung der Revision. Zur Klärung dieser Fragestellung bedarf es ebenfalls keines (weiteren) Revisionsverfahrens. Der Senat hat - wie dargelegt - bereits am geurteilt, dass in der Konsequenz der rechtlichen Selbständigkeit der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossenen Genehmigungen deren rechtliche Voraussetzungen im Verlängerungsverfahren nicht zu prüfen sind. Mit Bezug auf die Prüfung einer Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann lediglich von Belang sein, ob die eingeschlossenen Genehmigungen noch fortbestehen ( 7 C 9.19 - BVerwGE 171, 140 Rn. 40). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass zwar die Frage, ob eine in eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossene Genehmigung noch besteht (also nicht etwa erloschen ist), für die Entscheidung über eine Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG von Bedeutung sein kann, nicht hingegen die davon losgelöste Frage, ob die fachrechtlichen Voraussetzungen zur (Neu-)Erteilung einer eingeschlossenen Zulassungsentscheidung im Sinne einer Genehmigungsfähigkeit vorliegen. Mit Blick auf diese höchstrichterliche Klärung kann dahinstehen, ob der von der Beschwerde angenommene Widerspruch zwischen der hier angefochtenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und einem Judikat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (.T - NVwZ 2023, 1673) tatsächlich besteht.
142. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ergibt sich kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
15a) Es liegt kein Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) vor. Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen der Beigeladenen über den Ablauf eines Gesetzgebungsverfahrens in den Jahren 2012/2013 und die dadurch während des laufenden Genehmigungsverfahrens bestehende Unsicherheit über die künftige Ausgestaltung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und etwaiger Übergangsvorschriften nicht in seinen Entscheidungsgründen gewürdigt und als wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG in Erwägung gezogen. Dieser Vortrag kann vom Senat nicht nachvollzogen werden. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 15 f.) wird der Vortrag der Beigeladenen zur während des Genehmigungsverfahrens laufenden Reform des Baugesetzbuchs und insbesondere zur Unklarheit über die Übergangsregelungen vielmehr ausdrücklich dargestellt und gewürdigt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der von der Beschwerde selbst in Bezug genommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom eine Erörterung dieser Gesichtspunkte.
16b) Auch soweit die Beigeladene rügt, das Oberverwaltungsgericht habe an die Substantiierung der für eine bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Umstände überzogene Anforderungen gestellt, liegt kein Gehörsverstoß vor. Nach der von der Beschwerde in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu bejahen, wenn ein Gericht dadurch überzogene Anforderungen an die Substanz des Vorbringens eines Beteiligten stellt, dass es einem Beweismittel (dort einem Verkehrswertgutachten) ohne plausiblen Grund jegliche Aussagekraft abspricht ( 3 B 40.14 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 91 Rn. 4). Darum geht es vorliegend nicht. Die Vorinstanz hat nicht die Validität der Angaben der Beigeladenen in Zweifel gezogen, sondern bei seiner (hilfsweisen) Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die Darlegungen der Beigeladenen - ohne diesen die Aussagekraft abzusprechen - als nicht hinreichend erachtet, die Tatbestandsmäßigkeit zu bejahen. Ein Gehörsverstoß liegt in dieser Würdigung des Parteivorbringens nicht.
17c) Ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Wie die Beigeladene selbst vorträgt und wie dies auch in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom dokumentiert ist, waren tatsächliche Voraussetzungen für die (Neu-)Erteilung einer Baugenehmigung Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Hinzuerwerb landwirtschaftlicher Flächen durch den Alleingesellschafter der Komplementärin der Beigeladenen. Ungeachtet dessen, dass es sich insoweit um Tatsachen aus ihrer Sphäre handelt, hat die Beigeladene zur Substantiierung ihres Vortrags weder Unterlagen (Urkunden) vorgelegt oder sonstige Angaben gemacht, noch einen Beweisantrag gestellt und mithin selbst auf keine weiteren Ermittlungen hingewirkt. In dieser Situation ist nicht ersichtlich, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem, wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. 10 B 8.24 - juris Rn. 17). Hinzu kommt, dass die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Tatsachengerichts vorliegend nicht entscheidungserheblich gewesen ist.
18d) Das Oberverwaltungsgericht hat seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht verletzt. Wie bereits dargelegt, war die Frage tatsächlicher, in der Sphäre der Beigeladenen liegender Voraussetzungen für die (Neu-)Erteilung einer Baugenehmigung Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom . Weiterer Hinweise zur Ergänzung dieses Vortrags durch das Gericht bedurfte es hiernach nicht. Auch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht vor. Der Schutz vor einer solchen verbietet es, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. 10 B 12.23 - juris Rn. 20). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten war die Möglichkeit erkennbar, dass der Vortrag der Beigeladenen zum zwischenzeitlichen Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom Gericht für nicht hinreichend erachtet wird, um mit Blick auf die Hähnchenmastanlage die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bejahen. Hinzu kommt, dass diese Frage - wie schon dargelegt - für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich gewesen ist.
193. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beschwerde kommt eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Die erhobene Rüge falscher Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht führt auf keinen Revisionszulassungsgrund. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags der Beigeladenen, die landesrechtliche Norm des § 69 BbgBO alter Fassung (vgl. nunmehr § 73 BbgBO) sei mit Bundesrecht nicht vereinbar. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht verstoße gegen Bundesrecht, ist näher darzulegen, inwiefern die bundesrechtliche Norm, die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführt wird, ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. nur 11 B 4.23 - juris Rn. 5 m. w. N.). Derartiges legt die Beschwerde weder hinsichtlich des von ihr in Bezug genommenen Art. 19 Abs. 4 GG noch mit Blick auf § 198 GVG dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:130924B7B4.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-81303