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LSG Hessen Urteil v. - L 9 U 56/23

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die Krebserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen ist. Die BK Nrn. 2402 und 1321 sind nicht mehr streitgegenständlich.

Fundstelle(n):
CAAAJ-81248

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