Öffentliche Ausgleichszahlungen im Personenbeförderungsgewerbe
Leitsatz
Erhält ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs staatliche Ausgleichszahlungen nach dem Personenbeförderungsgesetz und dem Schwerbehindertengesetz, so sowohl gezahlte Abschlagszahlungen als auch beantragte, im Folgejahr ausgezahlte Restbeträge in dem Jahr gewinnerhöhend zu erfassen, in dem die maßgeblichen Beförderungsleistungen erbracht wurden. Nach Auffassung des Senats muß eine Forderung nicht fällig sein, um aktiviert werden zu können. Zu den Bilanzstichtagen sei ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil erlangt worden, unabhängig davon, ob der Antrag und die förmliche Bewilligung durch die Behörden noch ausstand. Auf die Ausgleichszahlungen ist nach den weiteren Ausführungen des Senats der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs.1 und 2 EStG nicht anzuwenden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 567 BFH/NV 1990 S. 567 Nr. 9 IAAAA-97182
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