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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 33 R 193/22

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) sowie die dabei erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Fundstelle(n):
KAAAJ-81228

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