Bilanzen
17. Aufl. 2025
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D. Kapitalflussrechnung
1. Überblick
Die Kapitalflussrechnung zählt in der Regel nicht zu den Pflichtbestandteilen des Jahresabschlusses nach HGB. Eine Ausnahme gibt es jedoch für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB: Sie müssen den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung erweitern, sofern sie nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind (§ 264 Abs. 1 S. 2 HGB).
Darüber hinaus können Unternehmen freiwillig eine Kapitalflussrechnung aufstellen und diese in den Lagebericht aufnehmen (§ 289 Abs. 1 HGB). Anhand der Kapitalflussrechnung kann die finanzielle Lage der Gesellschaft beurteilt werden.
Im Konzernabschluss ist die Kapitalflussrechnung gem. § 297 Abs. 1 S.1 HGB Pflichtbestandteil.
Anders als die Bilanz und GuV ist die Kapitalflussrechnung deutlich robuster gegenüber Bilanzkosmetik, da sie die Zahlungsflüsse eines Unternehmens darstellt und nicht durch die Ausübung von Ermessensspielräumen beeinflusst werden kann. Sie stellt die Ein- und Auszahlungen dar. Einzahlungen bedeutet einen Zufluss an liquiden Mitteln, bei einer Auszahlung handelt es sich um einen Abfluss liquider Mittel. Der Cashflow ergibt sich aus der Differenz der Ein- und Auszahlungen.
Die Kapitalflussrechnung besteht aus drei Bestandteilen:
Cashflow aus ...