Bilanzen
17. Aufl. 2025
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C. Gewinn- und Verlustrechnung
Nach § 242 Abs. 2 HGB hat der Kaufmann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres die in diesem Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen und Erträge gegenüberzustellen (Gewinn- und Verlustrechnung). Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bilden nach § 242 Abs. 3 HGB zusammen den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften gehört noch der Anhang dazu. Beachtlich ist, dass Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB keinen Jahresabschluss aufstellen müssen. Das sind solche Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss aufweisen. Das gilt im Fall von Neugründungen bereits, wenn am ersten Abschlussstichtag die genannten Werte nicht überschritten werden. Die Bilanz erfüllt in erster Linie die Funktionen einer Vermögensrechnung. Sie zeigt, wie sich das Vermögen am Bilanzstichtag zusammensetzt und in welcher Form Ansprüche auf dieses Vermögen bestehen. Man spricht in diesem Fall von einer Bestandsrechnung oder einer Zeitpunktrechnung. Bei der GuV handelt es sich dagegen um eine Zeitraumrechnung. Sie gibt eine Zusammenfassung und übersichtliche Darstellung der ökonomischen Vorgänge, die wä...