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BFH Urteil v. - III R 217/84

Leitsatz

Ist ein Gewerbetreibender nicht buchführungspflichtig, erstellt er keine Eröffnungsbilanz und richtet er keine kaufmännische Buchführung ein, sondern zeichnet er nur die Betriebseinnahmen auf und sammelt Belege über die Betriebsausgaben, so hat er dadurch sein Wahlrecht dahin ausgeübt, daß er die Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 17
BFH/NV 1990 S. 17 Nr. 1
IAAAA-97169

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