Instanzenzug: Az: 2 StR 473/23vorgehend Az: 22 KLs 3/23
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom als offensichtlich unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der mit der Vertretung des Verurteilten bevollmächtigte neue Verteidiger mit Schreiben vom und erhebt die Anhörungsrüge.
21. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehören die Mitteilung des für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 311/23, Rn. 2; vom – 3 StR 226/19, Rn. 5; vom – 5 StR 85/19, Rn. 4 und vom – 1 StR 579/15, Rn. 2, jeweils mwN). Hierbei kommt es entscheidend auf die Kenntnis desjenigen Beteiligten an, dessen Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Entscheidung des Revisionsgerichts verletzt sein soll (vgl. , Rn. 2 mwN), hier also des Verurteilten als Revisionsführer. Die Anhörungsrüge verhält sich allein zur Kenntniserlangung durch den früheren und den neu mandatierten Verteidiger des Verurteilten.
32. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. , Rn. 6).
43. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. , Rn. 5).
Menges Meyberg Grube
Lutz Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:240924B2STR473.23.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-81013