Gründe
1Das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg und das Landgericht Darmstadt streiten darüber, welches von ihnen für die Entscheidung über den Antrag auf Neufestsetzung einer Einheitsjugendstrafe gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 4 EGStGB zuständig ist.
I.
21. Das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt hat gegen den Verurteilten am wegen „Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Darmstadt vom – Az.: 233 Ls 100 Js 3393/16“ (ein Jahr sechs Monate Jugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt sowie 3,3 Gramm Marihuana eingezogen.
3Nach den Feststellungen verfügte der Verurteilte am in seiner Wohnung über 3,3 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum.
42. Am beantragte die Staatsanwaltschaft Darmstadt aufgrund des am in Kraft getretenen Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 2024 Nr. 109) für den in der Justizvollzugsanstalt Würzburg inhaftierten, mittlerweile 28 Jahre alten Verurteilten bei dem Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Würzburg die Änderung des Urteilstenors unter Verzicht auf eine Neufestsetzung der verhängten Einheitsjugendstrafe. Die Strafvollstreckungskammer verneinte ihre Zuständigkeit mit der Begründung, Art. 313 Abs. 5 EGStGB verweise nicht auf § 462a StPO.
5Nach entsprechender Antragstellung bei dem Landgericht Darmstadt hat dieses die Sache zur Bestimmung der Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II.
61. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberstes Gericht der Landgerichte Darmstadt (Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main) und des Landgerichts Würzburg (Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg) zur Entscheidung in Anwendung der §§ 14, 19 StPO berufen.
72. Zuständig für Entscheidungen nach Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist das Landgericht – Jugendkammer – Darmstadt als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs. Eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462a StPO ist nicht begründet (vgl. dazu ausführlich , zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Menges Appl Meyberg
Grube Lutz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024B2ARS347.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-81009