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BFH 16.09.2024 III R 28/22, Kommentierte Nachricht BBK 1/2025 S. 6

Abgabenordnung | Entnahme von Nicht-Lebensmitteln durch Supermarktbetreiber

Der Betreiber eines Supermarkts, der nicht nur die Entnahme von Lebensmitteln, sondern auch die Entnahme der Nicht-Lebensmittel wie z. B. Kosmetik auf der Grundlage der vom BMF veröffentlichten Entnahmewerte pauschal erfasst, erfüllte – jedenfalls bis einschließlich 2022 – seine Aufzeichnungspflichten; denn die veröffentlichten Pauschalwerte für Entnahmen galten auch für Nicht-Lebensmittel. Das Finanzamt durfte daher die Entnahme der Nicht-Lebensmittel nicht hinzuschätzen.

[i]Kläger buchte Entnahmen der Nicht-Lebensmittel nicht gesondertDer Kläger betrieb Supermarkt-Filialen und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG. In den Streitjahren 2015 bis 2017 buchte er die Entnahmen für Nahrungs- und Genussmittel sowie für Nicht-Lebensmittel wie z. B. Kosmetik, Zeitschriften oder Hygiene anhand der vom BMF veröffentlichten ...

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