1. Im Rahmen der Revisionsbegründung muß der Revisionskläger dartun, welche Ausführungen des FG aus welchen Gründen unrichtig sein sollen, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird (ständige BFH-Rechtsprechung).
2. Als Revisionsbegründung genügt insbesondere nicht
a) allein der Hinweis, es sei der Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO 1977 verletzt, wenn nicht im einzelnen dargelegt wird, worin diese Verletzung liegt;
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