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Track 07-10 | Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei freiwilligen Anzahlungen ohne sachlichen Grund
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf bei einer freiwilligen Vorauszahlung ohne sachlichen Grund nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Leistung erst im nächsten Jahr erbracht wird. Eine steuerliche Begünstigung ist jedoch dann denkbar, wenn die Zahlungsmodalität marktüblich oder sonst sachlich begründet ist und die Zahlung seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurde.
Es hat jüngst einige sehr interessante erstinstanzliche Entscheidungen gegeben, die rechtskräftig geworden sind. Eine besonders große praktische Bedeutung hat ein Urteil des FG Düsseldorf zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Im Streitfall beauftragte ein Ehepaar Ende 2022 ein Handwerksunternehmen mit dem Austausch der Heizungsanlage in ihrem selbstbewohnten Eigenheim. Die Arbeiten sollten im Folgejahr 2023 durchgeführt werden. Das Ehepaar hatte eine durchaus pfiffige Idee, um bereits 2022 in den Genuss der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG zu kommen. Es schlug dem Unternehmen per E-Mail vor, zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. ...