Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung eines Botschaftsangehörigen
Leitsatz
1. Bezieht ein Angehöriger des Auswärtigen Amts, der in einer Botschaft beschäftigt ist, für seine Tätigkeit sowohl steuerpflichtige
als auch steuerfreie Einnahmen, sind Werbungskosten nur insoweit abzugsfähig, als sie auf den steuerpflichtigen Teil entfallen.
2. Aufwendungen für die im Ausland unterhaltene Zweitwohnung sind auch dann nur insoweit abzugsfähig, als sie auf den angemessenen
Teil der Wohnfläche entfallen, wenn dem Botschaftsangehörigen für die gesamte Fläche der Wohnung die Kosten seitens seines
Dienstherrn anerkannt werden bzw. er hierfür einen entsprechenden Mietzuschuss von seinem Dienstherrn erhält.
Fundstelle(n): HAAAJ-80860
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