1. Der Abschluß eines Zwischenmietvertrages, den ein Bauherr über sein Einfamilienhaus mit einem Initiator eines Bauherrenmodells schließt, der dem Bauherrn zuvor den Eingang einer bestimmten Miete garantiert hat, ist mangels anderweitiger verständlicher Begründung nur mit dem Bestreben erklärbar, dem Bauherrn den Vorsteuerabzug zu verschaffen.
2. Im Verhältnis zum Bauherrn kommt dem Zwischenmieter wegen unangemessener Gestaltung der Rechtsbeziehungen i.S. von § 42 AO 1977 nur die Funktion eines Geschäftsbesorgers zu. Dadurch entscheiden über die Vorsteuerabzugsberechtigung die Mietumsätze, die der Initiator im Auftrag des Bauherrn erbracht hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFH/NV 1987 S. 334 BFH/NV 1987 S. 334 Nr. -1 CAAAA-97145
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