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Körperschaftsteuer | Keine Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts (BFH)
Die für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechts geltende Vorschrift des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG, die den
persönlichen Geltungsbereich von § 8b Abs. 1 bis 5 KStG (und damit auch z.B.
von Abs. 3 Satz 3 zur Einkommenserhöhung bei Teilwertabschreibungen) erweitert,
ist weder durch Auslegung noch im Wege der Analogie auf eine Sparkasse in der
Rechtsform einer AG anzuwenden (;
veröffentlicht am 5.12.204).
Hintergrund: Nach § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG gelten Abs. 1 bis 5 der Vorschrift für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei de...