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§ 8 VermBDVBekanntmachung der Vordruckmuster für Anzeigen nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VermBDV 1994 (VermB 12) und nach§ 8 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 VermBDV 1994 (VermB 13) und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
Das Vordruckmuster für Anzeigen nach § 8 Abs. 1 VermBDV 1994 und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern werden hiermit in der Anlage bekannt gemacht.
Die Vordrucke sind ab dem zu verwenden.
Die Vordrucke VermB 12 - 2.96 und VermB 13 - 2.96, deren Muster mit Schr. v. - IV B 6 - S 2439 - 4/96 - (BStBl 1996 I S. 194) bekannt gemacht wurden, sind ab dem nicht mehr zu verwenden.
Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten. Maschinell erstellte Vordrucke brauchen nicht handschriftlich unterschrieben zu werden.
Erläuterungen
Damit das Finanzamt bei vorzeitiger unschädlicher Verfügung die Arbeitnehmersparzulage an den Arbeitnehmer auszahlen kann und um zu verhindern, dass vom Finanzamt festgesetzte Sparzulagen bei Eintritt der Fälligkeit zu Unrecht an den Arbeitgeber oder das Unternehmen zugunsten des Arbeitnehmers überwiesen werden, bestehen folgende Anzeigepflichten:
Der Arbeitgeber, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, hat unverzüglich anzuzeigen, dass
vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere, die der Arbeitgeber verwa...