Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
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18. Bewertung der Vorräte/Waren
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 25 | 52 % | 2,0 - 8,0 |
NRW | 35 | 17,14 % | 18,0 - 20,5 |
In den meisten Fällen wird der Anfangsbestand (AB) der Vorräte (auch Waren), diverse Einkäufe und Verkäufe und der Schlussbestand (SB) in dem entsprechenden Sachverhalt angegeben sein.
Aufgabenstellung wird dann sein, die Wertansätze in der Handelsbilanz und Steuerbilanz ggf. unter Nennung der einschlägigen Vorschriften zum Abschlussstichtag zu bestimmen.
Hierbei wird die anzuwendende Methode (z. B. die Lifo-Methode) entweder vorgegeben sein oder es wird eine „offene“ Fragestellung geben (Welche Wertansätze sind in der Handelsbilanz möglich?).
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr.3 HGB gilt bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden, dass diese grundsätzlich zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind (Grundsatz der Einzelbewertung = GoB). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz können aber unter bestimmten Voraussetzungen Bewertungsvereinfachungsverfahren sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz in Anspruch genommen werden:
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Bewertungsvereinfachungsverfahren | Handelsbilanz | Steuerbilanz |
Gruppenb... |