Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
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12. Immaterielle Vermögensgegenstände
12.1 Geschäfts- oder Firmenwert
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 25 | 16 % | 6,0 - 7,5 |
NRW | 35 | 2,86 % | 12,5 |
Bilanzielle Behandlung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz (HB)
Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert) als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.
Es gilt daher:
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Kaufpreis - (Summe Vermögen - Summe Schulden) = Geschäfts- oder Firmenwert |
Oder besser, weil kürzer:
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Kaufpreis - Eigenkapital (EK) = Geschäfts- oder Firmenwert |
Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird also nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB zu einem Vermögensgegenstand fingiert. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB = GoB) besteht deshalb eine Aktivierungspflicht.
Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.
Nach der Definition...