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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AL 35/24

Gesetze: SGB III § 150; SGB III § 152

Leitsatz

Leitsatz:

1. Im Bemessungsrahmen sind nur vollständige Entgeltabrechnungszeitäume zu berücksichtigen. Sofern die vollständig abgerechneten Entgeltzeiträume im erweiterten Bemessungsrahmen nicht die erforderlichen 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ergeben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.

2. Dass die zur fiktiven Bemessung führenden Unterbrechungszeiten der Beschäftigung auf die Ableistung von Wehrdienst (Reservedienst) zurückzuführen sind, kann nicht zu einer günstigeren Behandlung führen.

Fundstelle(n):
CAAAJ-80639

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