Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2024
ISBN der Online-Version: 978-3-470-01193-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65461-4
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
9. Kreditsicherheiten
Übersicht zu den Kreditsicherheiten
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Bürgschaftskredit | Der Bürge
verpflichtet sich gem. § 765 BGB gegenüber dem Kreditgeber, für die Erfüllung
der Verbindlichkeiten des Kreditnehmers zu
haften. Der Bürgschaftsvertrag bedarf gem. § 766 BGB grundsätzlich der Schriftform; Kaufleute können sich im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs auch mündlich verbürgen (§ 350 HGB). | |
gewöhnliche
Bürgschaft/Ausfallbürgschaft | Der Bürge
muss erst dann zahlen, wenn alle Maßnahmen gegenüber dem Hauptschuldner
erfolglos waren und der Gläubiger den „Ausfall“ des Kreditnehmers
durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners nachweisen
kann. Der Bürge hat deshalb das „Recht zur Einrede der Vorausklage“ (§ 771 BGB). | |
selbstschuldnerische
Bürgschaft | Der Bürge
muss sofort zahlen, wenn die Forderung gegenüber dem Kreditnehmer fällig
geworden ist und dieser nicht zahlt. Der Bürge haftet hier so, als wenn er
selbst Schuldner wäre, sodass er „kein Recht auf die
Einrede der Vorausklage“ hat (§ 773
BGB). Kreditinstitute verlangen stets diese Art der Bürgschaft. Die Bürgschaft unter Kaufleuten ist stets selbstschuldnerisch (§ 349 HGB). | |
Zessio... |