Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2024
ISBN der Online-Version: 978-3-470-01193-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65461-4
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
7. Unternehmensformen
Übersicht zur BGB-Gesellschaft (GbR)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begriff (§ 705 Abs. 1 BGB) | Mindestens
zwei Personen schließen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes
zusammen. | |
Arten der GbR (§ 705 Abs. 2
BGB) | rechtsfähige Gesellschaft
(Außengesellschaft) | Die
Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am
Rechtsverkehr teilnehmen soll. |
nicht rechtsfähige Gesellschaft (reine
Innengesellschaft) | Die
Gesellschaft kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres
Rechtsverhältnisses untereinander dienen. | |
Vermutungsregel (§ 705 Abs. 3
BGB) | Eine
rechtsfähige Gesellschaft wird vermutet, wenn die Gesellschafter unter
gemeinschaftlichem Namen eine gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit
ausüben. | |
Gründung | Anzahl der Gründer | Mindestens
zwei Gesellschafter. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters und die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich (§ 112
BGB). |
Form des
Gesellschaftsvertrages | Grundsätzlich
ist keine bestimmte Form vorgeschrieben (aus Beweisgründen ist Schriftform
jedoch üblich). Werden Grundstücke in die Gesellschaft eingebra... |