Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2024
ISBN der Online-Version: 978-3-470-01193-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65461-4
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Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
6. Prokura und Handlungsvollmacht
Übersicht zur Prokura
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Allgemeines | Prokura ist
eine handelsrechtliche Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der
Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt
wird. |
Berechtigung zur Erteilung | Inhaber des
Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1
HGB). Eine BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen
Prokuristen ernennen. |
Form der Erteilung | Ausdrückliche
Erklärung (mündlich, schriftlich), § 48 Abs. 1 HGB, konkludente
Prokuraerteilung daher ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht
das Wort „Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei
aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint
sein kann. |
Handelsregister | Prokura ist
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die
Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung. |
Beginn der Prokura |
|
Zeichnung des Prokuristen | Der ... |