Prüfungsklassiker für Steuerfachangestellte
                    
                
            
                Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
            
            Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
ISBN Online: 978-3-470-01193-6
                            ISBN Print: 978-3-470-65461-4
                
                
        
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            Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
6. Prokura und Handlungsvollmacht
Übersicht zur Prokura
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Allgemeines  | Prokura ist
				  eine handelsrechtliche Vollmacht mit der Besonderheit, dass der Umfang der
				  Vollmacht nicht vom Vollmachtgeber, sondern vom Gesetz (HGB) her bestimmt
				  wird.  | 
Berechtigung zur Erteilung  | Inhaber des
				  Handelsgeschäfts (= Kaufmann) oder seinem gesetzlichen Vertreter (§ 48 Abs. 1
				  HGB). Eine BGB-Gesellschaft kann daher mangels Kaufmannseigenschaft keinen
				  Prokuristen ernennen.  | 
Form der Erteilung  | Ausdrückliche
				  Erklärung (mündlich, schriftlich), § 48 Abs. 1 HGB, konkludente
				  Prokuraerteilung daher ausgeschlossen. In der ausdrücklichen Erklärung braucht
				  das Wort „Prokura“ nicht enthalten zu sein, wenn zweifelsfrei
				  aufgrund anderer Umstände erkennbar ist, dass nur eine Prokuraerteilung gemeint
				  sein kann.  | 
Handelsregister  | Prokura ist
				  zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 53 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die
				  Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.  | 
Beginn der Prokura  | 
  | 
Zeichnung des Prokuristen  | Der ...  |