Prüfungsklassiker für Steuerfachangestellte
                    
                
            
                Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
            
            Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2025
ISBN Online: 978-3-470-01193-6
                            ISBN Print: 978-3-470-65461-4
                
                
        
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            Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
3. Sachenrecht
Übersicht zu Besitz und Eigentum
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Besitz und Eigentum  | Besitz  | Der Besitzer
				  hat gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche
				  Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann
				  mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren
				  (z. B. bei Leihe, Miete, Pacht).  | 
Eigentum  | Der
				  Eigentümer hat gem. § 903 BGB die rechtliche
				  Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand.
				  Er kann mit der Sache beliebig verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
				  Dritter dem entgegenstehen (z. B. verkaufen, verschenken oder vermieten).  | |
Eigentumsübertragung bei beweglichen
				  Sachen  | Einigung und Übergabe  | Einigung
				  zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum übergehen soll und
				  Übergabe, wenn sich der Gegenstand beim Veräußerer befindet (§ 929 Satz 1 BGB).
				  Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist für den Eigentumsübergang
				  unerheblich. Beispiel: Verkäufer übergibt das Handy an den Käufer und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll.  | 
(schlichte) Einigung
				  „Übergabe kurzer Hand“ (lat.: brevi manu traditio)  |