Reinhard Schweizer, Ingrid Schuster
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte
11. Aufl. 2024
ISBN der Online-Version: 978-3-470-01193-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65461-4
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Prüfungsklassiker Wirtschafts- und Sozialkunde für Steuerfachangestellte (11. Auflage)
3. Sachenrecht
Übersicht zu Besitz und Eigentum
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besitz und Eigentum | Besitz | Der Besitzer
hat gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche
Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann
mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren
(z. B. bei Leihe, Miete, Pacht). |
Eigentum | Der
Eigentümer hat gem. § 903 BGB die rechtliche
Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand.
Er kann mit der Sache beliebig verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte
Dritter dem entgegenstehen (z. B. verkaufen, verschenken oder vermieten). | |
Eigentumsübertragung bei beweglichen
Sachen | Einigung und Übergabe | Einigung
zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum übergehen soll und
Übergabe, wenn sich der Gegenstand beim Veräußerer befindet (§ 929 Satz 1 BGB).
Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ist für den Eigentumsübergang
unerheblich. Beispiel: Verkäufer übergibt das Handy an den Käufer und beide sind sich darüber einig, dass das Eigentum übergehen soll. |
(schlichte) Einigung
„Übergabe kurzer Hand“ (lat.: brevi manu traditio) |