Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 U 88/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 13 O 3027/20
Gründe
I.
1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Januar 2019 einen gebrauchten , der mit einem Motor der Baureihe EA 288 ausgestattet ist.
2Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu verurteilen, den Annahmeverzug festzustellen sowie die Beklagte zur Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
II.
3Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
4Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Er habe den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht schlüssig dargetan. Weiterhin stehe einem Anspruch die Tatbestandswirkung der Typgenehmigung entgegen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) habe das Fahrzeug umfassend untersucht und keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt; die Zivilgerichte seien an diese Bewertung der zuständigen Fachbehörde gebunden.
III.
5Die Revision dürfte durch Beschluss zurückzuweisen sein, weil die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, § 552a ZPO.
61. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der revisionsgerichtlichen Entscheidung (, NJW-RR 2010, 955 Rn. 3; Beschluss vom - VIII ZR 58/19, juris Rn. 3; Beschluss vom - VIa ZR 334/21, juris Rn. 12). Die obergerichtliche Entscheidung, zu der das Berufungsgericht Divergenz annimmt, ist durch aufgehoben worden (VII ZR 412/21, juris). Diesbezüglich fehlte es ohnehin an der Entscheidungserheblichkeit, da das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung selbständig tragend auf den nicht hinreichenden Vortrag des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gestützt hat. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gem. § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
72. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
8Das Berufungsgericht hat im Ergebnis Schadensersatzansprüche des Klägers in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint.
9Anders als das Berufungsgericht annimmt, kann zwar die Tatbestandswirkung einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz nicht entgegengehalten werden ( VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 10 ff.; Urteil vom - VIa ZR 674/21, juris Rn. 12). Mangels hinreichenden Vortrags des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheiden indes jegliche deliktische Ansprüche gegen die Beklagte aus.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024BVIAZR612.21.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-80550