BFH Urteil v. - X B 153/00

Beginn des Abzugszeitraums für die Grundförderung nach § 10e EStG

Leitsatz

Der Abzugszeitraum für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG beginnt auch dann mit dem Jahr der Anschaffung, wenn der Stpfl. in diesem Jahr die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen er die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann

Gesetze: EStG § 10e Abs. 1

Gründe

1. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung --wie im Streitfall-- vor dem zugestellt worden ist.

2. Die Beschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen. Dafür reichen die bloßen Behauptungen, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung oder das Finanzgericht (FG) habe falsch entschieden, nicht aus. Es muss vielmehr konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingegangen werden (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2001, 158, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Es wird nicht dargelegt, welche Rechtsfrage zu klären ist und warum deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung sein soll.

Die dem angefochtenen FG-Urteil zugrunde liegende Rechtsfrage ist im Übrigen durch den (BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977) bereits geklärt. Danach beginnt der Abzugszeitraum für die Grundförderung nach § 10e EStG auch dann mit dem Jahr der Anschaffung, wenn der Steuerpflichtige in diesem Jahr die Wohnung noch nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unerheblich ist, aus welchen Gründen er die Wohnung im Anschaffungsjahr nicht bezieht oder nicht beziehen kann.

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 25
BFH/NV 2002 S. 25 Nr. 1
XAAAA-97112