Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 23 vom Seite 1089

Berechnungsmethode für die Durchführung einer gemischten Reiseleistung

Leserfrage

Karl-Hermann Eckert

[i]bbk-leserfrage@nwb.deRegelmäßig erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift per E-Mail an bbk-leserfrage@nwb.de.

Problem

Unser Mandant betreibt ein Busunternehmen mit eigenen Bussen. Er bietet Busreisen im gesamten europäischen Raum an. Außerdem werden zusätzlich auch Hotelübernachtungen angeboten. Es bestehen Unsicherheiten, wie die Aufteilung einer Busreise erfolgen soll. Folgendes Beispiel soll das Problem verdeutlichen:

Unser Mandant mit Sitz in Berlin führt eine fünftägige Busreise nach Paris durch. Die Reise umfasst auch drei Übernachtungen in Paris. Folgende Parameter sind gegeben: Der Reisepreis pro Person beträgt 450 €, es nehmen 40 Personen an der Reise teil. Für die eingekauften Übernachtungen in Paris wurden 240 € pro Person (einschließlich Umsatzsteuer) entrichtet. Die Fahrstrecke betrug in Kilometern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Strecke in km
Hinfahrt
Rückfahrt
Gesamt
Deutschland
640
640
1.280
Belgien
170
170
340
Frankreich
250
250
500
Gesamt
1.060
1.060
2.120

Die kalkulatorischen Kosten für den Buseinsatz betragen 2 € brutto (= einschließlich Umsatzsteuer) je Kilometer. In Frankreich mussten Mautgebühren von 100 € gezahlt werden.

Fragen:
  1. Wie und nach welchen Kriterien ist die Reise umsatzsteuerlich aufzuteilen?

  2. Wie sollte die Reise in der Buchführung (SKR 03) dokumentiert werden?S. 1090

Antwort

I. Antwort zur Frage 1

1. Aufteilungsgrundsätze

[i]Beförderungsteil und übriger TeilVeranstaltet ein Busunternehmer eine Pauschalreise, bei der die Beförderung mit Bussen des Unternehmers und die anderen Leistungskomponenten (z. B. Unterbringung) durch Inanspruchnahme von Reisevorleistungen nach § 25 Abs. 1 UStG bewirkt werden, ist der einheitliche Reisepreis aufzuteilen

  • in den Beförderungsteil (= Eigenleistung) und

  • in den übrigen Teil (Besteuerung nach § 25 UStG).

[i]Zusammentreffen eigener Leistungen mit ReisevorleistungenDie Grundsätze zur Aufteilung regelt Abschnitt 25.3 Abs. 2 UStAE. Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) zusammen, so sind für die Berechnung der Marge die Eigenleistungen (einschließlich Umsatzsteuer) grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. Existieren keine Einzelverkaufspreise, ist der Wert der Eigenleistung mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Bei der Ermittlung der Kosten der Eigenleistung bleiben Gemeinkosten und ein kalkulatorischer Unternehmerlohn unberücksichtigt.

Zur Ermittlung der Aufwendungen für die Eigenleistungen kann der Unternehmer regelmäßig die Kalkulationsunterlagen bzw. die Kostenrechnung heranziehen. Nicht zulässig wäre es, den Anteil der Eigenleistungen wie folgt zu ermitteln: [i]Nicht zulässige Ermittlung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesamtumsatz der Reise
./.
Summe der Reisevorleistungen
+
Zuschlag für Verwaltungskosten im Touristikbereich
=
Anteil der Eigenleistungen

Diese Ermittlungsmethode entspricht nicht den Grundsätzen des Abschnitts 25.3 Abs. 2 UStAE, da hierdurch insbesondere der gesamte Gewinn der Reise ausschließlich den Eigenleistungen zugerechnet wird.

Sind die Grundlagen zur Kostenermittlung nicht vorhanden oder nicht aussagekräftig, so sind die Aufwendungen ggf. zu schätzen. Im Ergebnis muss die Schätzung sachgerecht sein. Hierbei kann sich die Schätzung an externen und/oder internen Vergleichsrechnungen orientieren.