Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Absatz 1 Satz 2 AO); Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG
BStBl I S. 2, zuletzt geändert durch das BStBl I S. 203
Bezug: BStBl 2018 I S. 2
Bezug: BStBl 2022 I S. 203
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
In der Anlage zum BStBl 2018 I S. 2, die zuletzt durch BStBl 2022 I S. 203, neugefasst worden ist, wird Abschnitt A, I. wie folgt geändert:
nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG“
am Schluss des Abschnitts A, I. wird folgender Absatz ergänzt:
„Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beizufügen.“
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zum Download bereit.
BMF v. - IV D 1 - S 0338/19/10006 :001
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 1407
HAAAJ-80500