Instanzenzug: Az: 4 StR 333/23 Beschlussvorgehend Az: 4 StR 333/23 Beschlussvorgehend LG Essen Az: 52 KLs 15/22
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Seine dagegen gerichtete, mit Verteidigerschriftsatz vom erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom zurückgewiesen. Nunmehr erhebt der Verurteilte gegen den Senatsbeschluss vom mit Verteidigerschriftsatz vom eine erneute Anhörungsrüge. Neben teilweiser Wiederholung früheren Vorbringens legt der Verurteilte dar, dass dem Senatsbeschluss vom eine neuerliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG innewohne.
2Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. Rn. 5; Rn. 3; Beschluss vom – 2 StR 45/20 Rn. 2; Beschluss vom – 1 StR 557/12 Rn. 6).
3Schon deshalb bleibt der Antrag erfolglos. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, dass die Behauptung einer Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Senatsbeschluss vom auch sachlich unzutreffend ist.
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:071124B4STR333.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-80462