BGH Beschluss v. - 4 StR 218/24

Instanzenzug: LG Essen Az: 22 Ks 16/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten M.                K.       wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K.           K.       hat es wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Maßregeln im Hinblick auf die Fahrerlaubnisse der Angeklagten sowie die Einziehung von Tatmitteln angeordnet.

I.

2Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M.                   K.       erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

31. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.

4a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zu der Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind (Tatmittel), eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl.  Rn. 53 mwN). Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. Rn. 11). Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den (bislang nicht festgestellten) Wert des Fahrzeugs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

5b) Die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen und auf dieser Grundlage eine neue Einziehungsentscheidung zu treffen haben.

62. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand, da die Strafkammer in ihren Strafzumessungserwägungen die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung bedacht hat (vgl. Rn. 15).

II.

7Die Revision des Angeklagten K.          K.      ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                               Maatsch                               Marks

                   Tschakert                                Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR218.24.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-80461