Einkommensteuergesetz Kommentar
Stand: 01.01.2025
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§ 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
BStBl 2017 I 726; BStBl 2018 I 308.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 36a EStG beschränkt die Anrechnung der insbesondere auf Kapitalerträge i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG erhobenen Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen und soll verhindern, dass die Besteuerung von Dividenden mittels sog. Cum/Cum-Geschäfte umgangen wird.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Regelung in § 36a EStG wurde durch das InvStRefG v. mit Wirkung für ab dem zufließende Kapitalerträge eingeführt.
Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) wurden die Regelungen zur Anzeige, Anmeldung und Abführung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG modifiziert.
Durch Art. 3 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. wurde in § 36a Abs. 1 EStG die Beschränkung der Anrechnung von KapSt ungeachtet der Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt.
4(Einstweilen frei)