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Körperschaftsteuer | Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr (BFH)
Ob der Betrag der
Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach
§ 27 Abs. 3
KStG überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4
KStG), richtet sich nach
§ 27 Abs. 1
Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert
festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des
vorangegangenen Jahres. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet
insoweit keine Bindungswirkung. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der
Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid
geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der
Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 KStG ist die auf einen in der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhö...