BGH Beschluss v. - 4 StR 418/24

Instanzenzug: LG Arnsberg Az: II-2 KLs 36/23vorgehend LG Arnsberg Az: II-2 KLs 36/23 Beschluss

Gründe

11. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

22. Die Revisionsbegründungsfrist ist bislang nicht versäumt worden, so dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung (auch) der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge nicht bedarf. Denn bei Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Einlegungsfrist – wie hier geschehen – beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen, (vgl. Rn. 3 mwN; Beschluss vom – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Urteil bereits vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden ist (vgl. Rn. 6; Beschluss vom – 4 StR 487/16 Rn. 2; Beschluss vom – 2 StR 751/80 aaO).

33. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

Quentin                 Maatsch                 Marks

              Tschakert              Gödicke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051124B4STR418.24.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-80081