Instanzenzug: Az: 2 StR 279/24 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 68 KLs 8/23nachgehend Az: 2 StR 279/24 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der verhängten Strafe angeordnet. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil durch Beschluss vom – 2 StR 101/22 – im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die weitergehende Revision verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
2Das Landgericht hat nach erneuter Hauptverhandlung von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:
„Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom – 5 StR 329/11; vom – 1 StR 45/16; vom – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 472/23; vom – 5 StR 279/23; vom – 5 StR 102/21).“
3Dem schließt sich der Senat an.
Menges Meyberg Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:090924B2STR279.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-80076