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Verfahrensrecht | Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (BMF)
Bund und Länder haben beschlossen, die Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2023 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG vorläufig festzusetzen. Das wurde entsprechend angepasst ().
Quelle: BMF, Schrieben v. - IV D 1 - S 0338/19/10006 :001, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)