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LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 12 BA 9/23

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Hörfunkreporter ist bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, soweit er dort im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten tätig wird, auch wenn sich seine Tätigkeit durch einen erheblichen journalistisch-eigenschöpferischen Eigenanteil auszeichnet.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 50
PAAAJ-79791

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