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FG Münster Urteil v. - 9 K 440/22 Kg

Gesetze: FreizügG/EU § 2 Abs. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3; EStG § 62 Abs. 1a Satz 3

Kindergeld

Kein Kindergeldanspruch für nicht freizügigkeitsberechtigte norwegische Staatsangehörige

Leitsatz

1. Staatsangehörige der EU sowie des EWR (hier: Norwegen) steht gemäß § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG kein Kindergeldanspruch zu, wenn sie die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nicht erfüllen.

2. Ein Aufenthaltsrecht für nicht erwerbstätige Unionsbürger scheidet aus, wenn diese nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen (hier: Bezug von Sozialhilfe bzw. zusätzliche Leistungen vom JobCenter). Dem Recht zum Aufenthalt steht jedenfalls eine unangemessene Inanspruchnahme staatlicher Mittel entgegen, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit vorlag, Sozialhilfeleistungen bezogen werden, wegen des Schulbesuchs der Kinder ein langfristiger Aufenthalt zu erwarten ist und kein Krankenversicherungsschutz besteht. Dem stehen zahlreiche Bezüge zum Inland (Aufenthalt und Erwerbstätigkeit des Kindesvaters in Deutschland; Bezug von Halbwaisenrenten durch die Kinder; mehrjähriger Aufenthalt der Kinder und von Familienangehörigen im Inland), wenn vergleichbare Bezüge auch zum Herkunftsstaat der Kindesmutter bestehen.

3. Es ist unionsrechtlich zulässig, die Gewährung von Kindergeld an einen rechtmäßigen Aufenthalt zu knüpfen. Auch im Übrigen ist die Vorschrift des § 62 Abs. 1a EStG unionrechtskonform und verfassungsgemäß (Anschluss an FG Münster, , 8 K 903/21 Kg).

Fundstelle(n):
PAAAJ-79671

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