Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis: Ergänzung
der Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren –
Kostenentscheidung bei Klageabweisung aufgrund der Ergänzung –
Fortführung der Anfechtungsklage nach Vornahme der Eintragung
Leitsatz
Hat die Finanzbehörde das ihr obliegende Ermessen bei der Entscheidung über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
nur unzureichend ausgeübt, kann sie ihre bereits dem Grunde nach im Vorverfahren dargestellten, aber noch der Verbreiterung
und Verdeutlichung bedürftigen Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren ergänzen und dadurch die bestehenden Mängel
in der Ermessensausübung heilen.
Bleibt die Klage aufgrund dieser Ergänzung der Ermessenserwägungen erfolglos, können die Kosten des Verfahrens nach § 137
Satz 2 FGO der Finanzbehörde auferlegt werden.
Die gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gerichtete Klage kann auch nach Vornahme der Eintragung
als Anfechtungsklage fortgeführt werden.
Fundstelle(n): FAAAJ-79657
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