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FG Köln  v. - 13 K 1353/23

Gesetze: EStG § 33

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter

Leitsatz

1) Aufwendungen für während der Corona-Pandemie angeschaffte Raumluftfilter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die Aufwendungen sind weder außergewöhnlich noch zwangsläufig.

2) Die Aufwendungen sind auch nicht als Krankheitskosten abziehbar.

Fundstelle(n):
LAAAJ-79655

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