Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 10 KLs 23/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen falscher Verdächtigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen falscher Versicherung an Eides Statt, wegen Vortäuschens einer Straftat in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Notrufen, wegen Nachstellung, wegen Verleumdung in zwei Fällen, wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz, wegen Bedrohung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung zweier Mobiltelefone angeordnet. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten und der von ihm zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
21. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil die Frist des § 341 Abs. 1 StPO gewahrt ist und sich der Antrag mithin auf eine unmögliche Rechtsfolge richtet (vgl. etwa , juris Rn. 2 mwN). Die Revision des inhaftierten Angeklagten ist rechtzeitig zum einen durch diesen selbst gemäß §§ 299, 341 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am , zum anderen durch als elektronisches Dokument am übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers (§ 32d Satz 2 StPO) eingelegt worden.
32. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4Die Verfahrensbeanstandungen bleiben, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, ohne Erfolg. Dies gilt für die eine Zeugenvernehmung betreffende Inbegriffsrüge im Ergebnis jedenfalls deshalb, weil die Zeugin ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls tatsächlich vernommen worden ist.
5In sachlichrechtlicher Hinsicht haben sich ebenfalls keine Beanstandungen ergeben. Insbesondere sind die Auslegung der in Rede stehenden Äußerungen und die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten sowie dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen vom Landgericht mit Blick auf die konkreten Inhalte und die jeweiligen Umstände insgesamt tragfähig dargetan (vgl. zu verfassungsrechtlichen Anforderungen etwa , DVBl. 2021, 945 Rn. 9 mwN; vom - 1 BvR 820/24, NStZ-RR 2024, 168, 169). Im Übrigen ist das Landgericht nicht verpflichtet gewesen, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aufgrund der mehrfachen Tatbegehungen eine möglicherweise sinkende Hemmschwelle zu berücksichtigen; denn es ist im Wesentlichen der Beurteilung des Tatgerichts überlassen, welche Bewertungsrichtung es einzelnen Umständen gibt und inwieweit es ihnen bestimmendes Gewicht beimisst (s. allgemein , juris Rn. 13 mwN; vgl. auch , juris).
Schäfer Berg Hohoff
Anstötz Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:161024B3STR415.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-79640