Einkommensteuerrechtliche Behandlung diverser Kapitalanlageformen (Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG
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Anlage 1 | Alphabetische
Zusammenstellung von Kapitalanlageformen, deren Kapitalertrag unter
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bzw.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG fällt.
Außerdem wird auch auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zwischenveräußerung eingegangen. |
Anlage 2 | |
Anlage 3 | Einkommensteuerrechtliche Behandlung des
„Bonds-Stripping“ |
Zum besseren Verständnis der Übersichten in Anlagen 1 – 3 werden nachfolgend einige Begriffe erläutert:
Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG:
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist“ sollen die Fälle erfasst werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist ( ESt-Kartei BY § 20 EStG Karte 15.3).
Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Emission aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu den Fällen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gegeben sein muss. Eine rückschauende Betrachtung, ob eine sichere Kapitalrückzahlung bzw. ein sicherer Kapitalertrag vorliegt, ist nicht möglich.
Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:
Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert (Erträge aus festverzinslichen - mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung - Kapitalforderungen, Aufund Abzinsungspapiere).
Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.
Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.
Sofern keine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen zu bejahen ist, ist eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu verneinen. Es ist jedoch zu prüfen, ob ggf. eine Steuerpflicht nach anderen Vorschriften insbesondere gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG (ab Veranlagungszeitraum 1999 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) - gegeben ist.
Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen zum Basispreis eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind, unterlagen nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung, da sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben - entweder weil bei lieferbaren Gegenständen nur auf die Differenz zwischen Börsen- oder Marktpreis zum Basispreis zu verschiedenen Zeitpunkten abgestellt wird (z.B. bei Waren-, Wertpapier- und Devisentermingeschäften) oder weil die Basiswerte von ihrer Natur her nicht lieferbar sind (z.B. Aktienindex, ECU, Euro). Diese Behandlung erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht, da es sich bei diesen Geschäften um typische Spekulationen handelt, die vom Normbereich und Gesetzeszweck des § 23 EStG abgedeckt wird. Die Besteuerung dieser Geschäfte wird nunmehr durch die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG abgedeckt.
Von der neuen Formulierung erfasst werden z.B. nicht nur Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder Futures. Darüber hinaus sollen auch Indexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehören. Der Besteuerung unterliegen sollen allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B.: Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt. Hinsichtlich der Definition der vorstehenden Begriffe vgl. Anlage und das Karte 3.1 zu § 23 EStG
Da die gesetzliche Formulierung „unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage“ auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, kommt dem Erfordernis der sichereren Kapitalrückzahlung und /oder des sichereren Kapitalertrags eine entscheidende Bedeutung zu.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist (ESt-Kartei BY § 20 EStG Karte 21.1).
Für den Rückzahlungsbetrag kann keine Betragsgrenze beziffert werden. Vielmehr genügt jede garantierte Rückzahlung.
Nicht die Bezeichnung oder zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage, sondern allein der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung ist maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Behandlung, so dass die Bezeichnungen einiger Finanzprodukte deren einkommensteuerrechtlicher Behandlung widersprechen können.
So fallen Optionsscheine grundsätzlich nicht unter § 20 EStG. Eine abweichende Beurteilung gilt jedoch z.B. für die klassischen „Bandbreiten-Optionsscheine“ („Range Warrants“) bzw. für die sogenannten „Capped Warrants“ (siehe die entsprechenden Stichwörter in Anlage 2), da sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag gesichert ist.
Dagegen ist der Ertrag von Anleihen grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, eine Ausnahme gilt jedoch z.B. für „Full-Index-Link-Anleihen“ (siehe das entsprechende Stichwort in Anlage 2), bei denen sowohl der Kapitalertrag als auch die Kapitalrückzahlung von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängen. Im Zweifel sind die Emissionsbedingungen bzw. die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.
Emissionsrendite:
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG sind steuerpflichtig die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a-d EStG soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Der Begriff Emissionsrendite ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um die Rendite, die bei der Emission des Wertpapiers bzw. bei der Begründung der Forderung von vornherein zugesagt und bis zur Einlösung des Wertpapiers/der Forderung mit Sicherheit erzielt werden wird.
Die Einnahmen, die rechnerisch der auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite entsprechen, können nach den im (ESt-Kartei BY § 20 EStG Karte 18.1) entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.
Die Emissionsrendite ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, z.B. durch den Emissionsprospekt oder eine Bestätigung des Kreditinstituts oder Emittenten. Eine Ermittlung durch das Finanzamt erfolgt nicht.
Sofern der Steuerpflichtige - aus welchen Gründen auch immer - die Emissionsrendite nicht nachweist, erfolgt für die Besteuerung die Zugrundelegung der sog. Marktrendite. Dem Steuerpflichtigen wird somit das Recht gewährt, durch den Nachweis die Besteuerung nach der Emissionsrendite und das Unterlassen des Nachweises die Besteuerung nach der Marktrendite zu wählen.
Erfolgt eine Besteuerung nach der rechnerisch auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite, so ist es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich, die bereits vom Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuernden Zinsen und die gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu versteuernden Stückzinsen auszuscheiden, da die Emissionsrendite sämtliche Erträge umfasst (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Marktrendite:
Sofern der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist oder die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben, erfolgt der Ansatz der Marktrendite (Differenzmethode). Hier ist als Kapitalertrag der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen anzusehen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Der steuerpflichtige Kapitalertrag kann regelmäßig anhand der Abrechnungen der Kreditinstitute über den An- und Verkauf der Wertpapiere berechnet werden, die deshalb ggf. zusätzlich zur Steuerbescheinigung anzufordern sind.
Da die Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis ist, kann der Kapitalertrag positiv oder negativ sein. Das heißt, durch den Ansatz der Marktrendite werden unter Umständen realisierte marktbedingte Kursschwankungen der betreffenden Kapitalforderung in die Besteuerung nach § 20 EStG einbezogen. Da der Nachweis der Emissionsrendite und deren besitzzeitanteilige Ermittlung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, wollte der Gesetzgeber mit der Marktrendite eine leichtere Form der Ertragsermittlung zulassen. Hierbei nimmt der Gesetzgeber in gewissem Umfang in Kauf, dass sich Wertveränderungen auf der Vermögensebene, verursacht durch den Kapitalmarkt (z.B. Zinsniveauänderungen), auch ertragsteuerlich niederschlagen.
Liegt ein Kursverlust hingegen eindeutig auf der Vermögensebene (Insolvenz des Anleiheschuldners), darf dieser bei der Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG auf solche Fälle erfolgen, in denen die bei Ausgabe der Kapitalanlage zugrunde gelegten Vertragsbedingungen eingehalten werden, d. h. dass die Papiere auch tatsächlich zum Ende der Laufzeit eingelöst werden.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG verwendet zwar den Begriff der Marktrendite nicht ausdrücklich, es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass diese Vorschrift den Ansatz der Marktrendite als der sich am (Kapital-)Markt ergebenden Rendite bestimmt („Differenz zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung“). Ertragsbeeinflussende Faktoren, die außerhalb des Kapitalmarkts wirken, dürfen daher diese Rendite nicht beeinflussen. Um einen solchen Einfluss von außerhalb des Kapitalmarkts handelt es sich jedoch bei der nach Emission einer Anleihe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Anleiheschuldners, die dazu führt, dass der dem Anleger nach den am Kapitalmarkt geltenden Emissionsbedingungen zustehende Anspruch auf Zahlung des Einlösungsbetrags - i.d.R. 100 % des Nominalwerts - nicht erfüllt wird. In einem solchen Fall besteht daher kein Wahlrecht, die Emissionsrendite oder die Marktrendite anzusetzen. Ein Ansatz der Marktrendite scheidet aus. Wenn die Forderung nicht vollständig ausgefallen ist, kommt nur noch der Ansatz einer anteiligen Emissionsrendite in Betracht. Soweit z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans nur eine Quote der Gesamtforderung zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die geleistete Rückzahlung auch auf den dem Gläubiger der Kapitalerträge geschuldeten Zinsanteil (kalkulierte „Emissionsrendite“) entfällt. Ein solcher Anteil der Rückzahlung stellt dann die anteilige Emissionsrendite dar, die nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag ist.
Bei der Ermittlung der Marktrendite sind etwaige mit dem Erwerb oder der Veräußerung im Zusammenhang stehende Nebenkosten wie z.B. Bankprovisionen und Spesen nicht mit einzubeziehen.
Falls die Kapitalanlage nicht auf Euro lautet, ist das Entgelt für den Erwerb und die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung in der ausländischen Währung und damit auch der Unterschied zwischen beiden Größen in der ausländischen Währung zu ermitteln (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz i.V.m. § 52 Abs. 37b EStG).Erst der Unterschiedsbetrag, d.h. die Marktrendite in der ausländischen Währung, wird in Euro (bis 2001 in Deutsche Mark) umgerechnet. Diese Rechenweise bewirkt, dass Wechselkursschwankungen, die auf die Kapitalvermögensebene entfallen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, sondern allenfalls - falls das Papier nicht mehr als ein Jahr gehalten wird - als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
In den Erträgnisaufstellungen der Banken, die bis Ende 2001 ausgestellt worden sind, wurde der Kapitalertrag nach der mittlerweile überholten Verwaltungsauffassung (vgl. ESt-Kartei BY § 20 EStG Karte 25.1 und §§ 43-45d EStG Karte 1.1 Tz. 3.5) und nicht nach der Neuregelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG ermittelt. Dieser Kapitalertrag kann insoweit nicht mehr für die ESt-Veranlagung übernommen werden).
Ab wird bei Umrechnungen in Währungen, die nicht als Währungseinheit am Euro teilnehmen (z.B. DM <-> US $) der Weg über den Euro beschritten, da offizielle Wechselkurse zwischen der DM und Drittwährungen nicht mehr festgelegt werden. Der Wert in Euro wird anschließend bis einschließlich 2001 für steuerliche Zwecke in DM umgerechnet.
Flat-Handel
Ein Flat-Handel liegt vor, wenn festverzinsliche Wertpapiere ohne gesonderten Stückzinsausweis veräußert werden.
Bei flat gehandelten Wertpapieren sammeln sich die Erträge im Kurs an. Die Stückzinsen sind somit in der Flat-Notierung bereits enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.
Praktisch werden am deutschen Finanzmarkt nur „Genussscheine“ (siehe das entsprechende Stichwort in Anlage 1) flat gehandelt, da nach den deutschen Bankusancen dem Erwerber einer verzinslichen Schuldverschreibung die Stückzinsen in aller Regel gesondert in Rechnung gestellt werden. Jedoch werden an ausländischen Börsen zum Teil auch die Stückzinsen mit im Kurs ausgewiesen. Sofern bei den einzelnen Anlageformen theoretisch ein Flat-Handel vorkommen könnte, wird im ABC Teil A gesondert darauf hingewiesen.
(Diese Karte wurde inhaltlich von der OFD Kiel Übernommen)
ESt-Kartei BY:
Anmerkung:
Die bisherige Karte 15.1 zu § 20 EStG ist samt Anlagen auszureihen.
Anlage 1: Datei öffnen
Anlage 2:
Hinweis:
siehe auch Karte 3.1 zu § 23 EStG
Aktienoptionen
siehe unter Optionen
Bear-Warrants
Optionen auf Aktienindizes, die dem Optionskäufer das Recht einräumen, vom Verkäufer der Option einen prozentualen Anteil an der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und dem niedrigeren Index am Ausübungstag zu verlangen. Derartige Optionsscheine werden von Anlegern erworben, die auf ein fallendes Kursniveau spekulieren oder ein Aktieninvestment dagegen absichern wollen.
siehe auch unter Optionen
Bobl-Futures [1]
Der Bobl-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren und einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 5,25 Jahren. Die Verzinsung beträgt 6 %. Hierunter fallen bestimmte Bundesobligationen und Bundes-schatzanweisungen sowie Bundes- und Treuhandanleihen.
siehe im übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures
Boost-Optionsscheine
Optionsscheine bei denen für einen bestimmten Basiswert eine bestimmte Bandbreite festgelegt wird.
Solange sich der Kurs des Basiswerts innerhalb der festgelegten Bandbreite bewegt, erhält der Investor täglich einen bestimmten Geldbetrag gutgeschrieben. Platzt („boost“) der Kurs aus dieser Bandbreite heraus, endet die Laufzeit des Optionsscheins und der Investor erhält den bislang gutgeschriebenen Betrag ausgezahlt.
Sofern die Bandbreite so gewählt wird, dass ein Totalverlust für den Anleger allenfalls theoretischer Natur ist, liegt steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.
Beispiel :
Basiswert = US $, Bandbreite = Kurs des US $ zwischen 0,25 und 5,00;
Ein Ausbrechen des Kurses aus der gewählten Bandbreite ist so gut wie unmöglich.
Bund-Futures [2]
Der Bund-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren und einer Verzinsung von 6 %. Jede Anleihe des Bundes und der Treuhandanstalt mit der vorstehenden Restlaufzeit kann von der Deutschen Termin-3 börse (DTB) nunmehr EUREX [3] als eine lieferbare Schuldverschreibung bestimmt werden. Die diver-sen Anleihen werden, sofern der Nominalzinssatz von 6 % abweicht, mittels eines Konversionsfaktors auf eine Anleihe mit 6 % Zins umgerechnet. In der Regel ist es Ziel des Käufers bzw. Verkäufers des Bund-Future-Kontraktes durch ein glattstellendes Gegengeschäft einen Differenzgewinn zu erzielen. Die tatsächliche Lieferung von Bundesanleihen ist die Ausnahme.
siehe auch unter Financial-Futures
Buxl-Futures [4]
Der Buxl-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 15 bis 30 Jahren und einer Verzinsung von 6 %.
siehe im übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures
Calls
siehe unter Optionen
Caps
Ein Cap (Deckel) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Caps und einem Käufer (Schuldner) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Verbindlichkeit des Schuldners für einen bestimmten Zeitraum nach oben zu begrenzen.
Steigt der Referenzzins (Basis-Satz) über die vorab vereinbarte Zinsobergrenze (Cap Rate), muss der Verkäufer dem Käufer des Caps die Zinsdifferenz vergüten.
Zinsbegrenzungsvereinbarungen können aus rein spekulativen Gesichtspunkten - da sie nicht an zugrundeliegende Verbindlichkeiten oder Forderungen gebunden sind - oder aber mit einem konkreten Absicherungszweck getroffen werden.
Collars
Ein Collar besteht sowohl aus einem Cap als auch einem Floor.
Während der Cap-Käufer für das Anrecht auf Zinsbegrenzung zahlen muss, erhält er für die Garantie eines Mindestzinssatzes (insofern tritt der Cap-Käufer gleichzeitig als Floor-Verkäufer auf) einen Zahlungsausgleich, der die Capprämie mindert.
Covered Warrants
Covered Warrants ist der englische Begriff für gedeckte Optionsscheine. Das bedeutet, dass das Optionsrecht durch einen vorhandenen Aktienbestand gedeckt ist. Die Aktien liegen bereits in einem Sperrdepot des Optionsschuldners (vornehmlich Kreditinstitute) zur Verfügung.
Currency Interest Rate Swaps
Englischer Begriff für Zins/Währungsswaps.
siehe unter Swaps
DAX-Futures [5]
Beim DAX-Future handelt es sich um einen standardisierten Terminkontrakt, der auf den Deutschen Aktienindex (DAX) ausgerichtet ist. Im DAX sind die 30 wichtigsten deutschen Aktientitel vertreten. Die handelbare Mindestgröße (1 Kontrakt) entspricht 100 DM multipliziert mit dem aktuellen Index. Es findet täglich ein Verlust- und Gewinnausgleich statt. Der DAX als Basiswert ist nicht lieferbar. Die Erfüllung erfolgt somit durch Barausgleich.
siehe auch unter Financial-Futures
Derivate
Unter Derivaten oder den sogenannten derivativen Finanzinstrumenten versteht man jene am Markt gehandelten Rechte, deren Börsen- oder Marktpreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises der den Rechten zugrunde liegenden Basiswerte (Underlyings) abhängt. Im wesentlichen sind dies Futures, Forwards, Optionen und Optionsscheine.
Devisenoptionen
siehe unter Optionen
Devisenoptionsscheine
siehe unter Optionsscheine
Differenzgeschäfte
Beschreibung von Termingeschäften, bei denen die Vertragspartner keine effektiven Transaktionen durchführen, sondern ein bestimmter Geldbetrag (Differenz) in Abhängigkeit zum Preis oder Stand eines Basiswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt bzw. vereinnahmt wird.
Financial-Futures
Als Financial Futures bezeichnet man standardisierte Termingeschäfte, die grundsätzlich nicht auf die Lieferung von Basiswerten gerichtet sind, sondern bei denen die Ausnutzung von Kursschwankungen im Vordergrund steht.
So erfolgt bei Währungs-Futures, Zins-Futures und Index-Futures keine Erfüllung aus einem Liefergeschäft, sondern regelmäßig die Zahlung einer Differenz.
Gleiches gilt i.d.R. hinsichtlich der Termingeschäfte, die sich auf sogenannte synthetische Anleihen beziehen wie z.B. Bund-Futures, Bobl-Futures und Buxl-Futures. Die nachfolgenden Futures teilen deren zivil- und einkommensteuerrechtliche Behandlung:
Fibor-Future - bis einschließlich 1998 -, Schatz-Future [6], Drei-Monats-Euribor-Future, Ein-Monats-Euribor-Future, Drei-Monats-Euro-Libor-Future.
siehe auch unter Futures
Floors
Ein Floor (Boden) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Floors und einem Käufer (Investor) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Forderung für einen bestimmten Zeitraum nach unten zu begrenzen.
Sinkt der Referenzzins (Basis-Satz) unter die vorab vereinbarte Zinsuntergrenze (Floor Rate) muss der Verkäufer dem Käufer des Floors die Zinsdifferenz vergüten.
siehe im übrigen unter Caps
Forwards
Im Gegensatz zu Futures handelt es sich bei Forwards um nicht standardisierte, außerbörsliche unbedingte Termingeschäfte.
Full-Index-Link-Anleihen
Es handelt sich um eine Sonderform der „Index-Anleihen“ (siehe unter Anlage 1), bei welcher sowohl die Entstehung von Ertrag als auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals indexiert ist. Die Erträge aus diesem Anlageprodukt fallen somit nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Futures
Unter Futures versteht man standardisierte Termingeschäfte, bei denen für beide Vertragspartner im Gegensatz zu Optionen die feste Verpflichtung besteht (unbedingtes Rechtsgeschäft), eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem bestimmten Termin zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen und abzunehmen bzw. zu verkaufen und zu liefern. Bei Warenterminkontrakten (Commodity Futures) erfolgt eine effektive Lieferung des Basiswerts (z.B. Schweinebäuche) im Gegensatz zu den Finanzterminkontrakten (Financial Futures) bei denen die Basiswerte sich auf Anleihen, Aktienindizes oder Währungen beziehen und in der Regel ein Barausgleich stattfindet.
Gedeckte Optionsscheine
siehe unter Covered Warrants
Hamster-Optionsscheine
Optionsscheine, bei denen bis zu ihrer Fälligkeit einmal pro Woche an einem von vornherein bestimmten Tag überprüft wird, ob sich der Kurs des Basiswerts innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Sollte dies der Fall sein, erhält der Käufer der Optionsscheine einen festen Betrag gutgeschrieben, der bis zum Ende der Laufzeit angesammelt (gehamstert) wird.
Sollte die Bandbreite so gewählt werden, dass ein Ertrag faktisch garantiert ist, fallen die Erträge unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
siehe auch unter Boost-Optionsscheine und Optionsscheine
Indexoptionsscheine
siehe unter Optionsscheine
Index Warrants
Englischer Begriff für Indexoptionsscheine
siehe unter Optionsscheine
Indexzertifikate (Indexpartizipationsscheine)
siehe aber „Money-back-Zertifikate“ unter Anlage 2
Indexzertifikate sind Partizipationsscheine mit begrenzter Laufzeit , die sich auf einen bestimmten Wertpapierindex /z.B. DAX, Dow Jones Stoxx Euro 50, DOW JONES Index, REXP) beziehen.
Derartige Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kapitalanleger dem Emittenten einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Emittent sich zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtet, dessen Höhe vom Punktestand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag abhängt.
Ein Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird nicht erzielt, wenn die Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des jeweiligen Index abhängt.
Ein Kapitalertrag i S d § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird nicht erzielt, wenn die Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des jeweiligen Index abhängt. Sofern die Zertifikatsbedingungen vorsehen, dass die (teilweise) Rückzahlung des eingesetzten Geldbetrags garantiert ist und ein zum Rückzahlungsbetrag zusätzlich zu zahlender Mehrbetrag von einer am Fälligkeitstag zu ermittelnden positiven Differenz des Index zu einem Basiswert abhängig gemacht wird, unterfällt der Mehrbetrag § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. (siehe unter ABC Teil A „Money-back-Zertifikate")
Interest-Rate-Swaps
Englischer Begriff für Zinssatz-Swaps.siehe unter Swaps
Interest-Rate-Warrants
Englischer Begriff für Zins-Optionsscheine.
siehe unter Optionsscheine
Kaufoptionen
siehe unter Optionen
Long Call
siehe unter Optionen
Long Put
siehe unter Optionen
MDAX-Futures [7]
Ein MDAX Future ist ein standardisierter Terminkontrakt auf den Midcap-DAX (MDAX). Midcap bezeichnet Aktien mit mittelgroßer Börsenkapitalisierung. Der MDAX bezieht sich auf die 70 Aktien, die neben den 30 DAX-Werten im DAX 100 enthalten sind. Die handelbare Mindest-größe (1 Kontrakt) entspricht 10 DM multipliziert mit dem aktuellen Index. Es findet täglich ein Verlust- und Gewinnausgleich statt. Der DAX als Basiswert ist nicht lieferbar. Die Erfüllung er-folgt somit durch Barausgleich. siehe auch unter Financial Futures
Naked Warrants
Optionsscheine , die ohne gleichzeitige Emission einer Optionsanleihe begeben und selbständig an der Börse gehandelt werden.
Optionen
Bei einer Option (lat. optio = Wahl, Wunsch) handelt es sich um ein bedingtes Termingeschäft, bei welchem der Käufer der Option berechtigt ist, gegen Zahlung einer Optionsprämie innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) von dem Verkäufer der Option (Stillhalter) die Abnahme oder den Verkauf eines Basiswerts (underlying) - Aktien, Anleihen, Edelmetalle, Währungen, Indizes etc. - zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegten Basispreis oder einen Differenzausgleich zu verlangen.
Optionen werden sowohl an der Börse (standardisierter Handel an der Deutschen Terminbörse nunmehr [8] EUREX) als auch außerbörslich gehandelt, sogenannter OTC-Handel (OTC = over the counter).
Es gibt zwei Arten von Optionen:
Calls (Kaufoptionen)
Puts (Verkaufsoptionen)
Die Käuferposition wird als „Long“, die Verkäuferposition als „Short“ bezeichnet. Dementsprechend lassen sich die Optionen wie folgt definieren:
Long Call: Kauf einer Kaufoption
Short Call: Verkauf einer Kaufoption
Long Put: Kauf einer Verkaufsoption
Short Put: Verkauf einer Verkaufsoption
siehe auch ESt-Kartei BY § 23 EStG Karte 3.1
Optionsscheine (warrants)
Bei Optionsscheinen handelt es sich grundsätzlich um verbriefte Optionsrechte (siehe unter Optionen), die mit oder ohne Anleihe (Optionsanleihe) emittiert werden. Die Zeitdauer des Optionsrechts von Optionsscheinen ist im allgemeinen wesentlich länger als die Laufzeit der börsengehandelten Optionen.
Grundsätzlich sind Optionsscheine nicht anders zu behandeln als nicht verbriefte Optionen.
Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der Emittenten Konstruktionen geschaffen werden können, bei denen keine Optionen im Rechtssinne mehr vorliegen. So liegt z.B. bei den klassischen „Range Warrants“ (siehe unter ABC Teil A) eine Gestaltungsform vor, bei der der Optionskäufer überhaupt kein Optionsrecht mehr ausüben kann. Vielmehr handelt es sich bei der Ausgestaltung dieser Anlageform um eine sonstige Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Sofern Anzeichen dafür bestehen, dass ein steuerpflichtiger Ertrag i.S.d. § 20 EStG realisiert worden sein könnte, ist die Gestaltung sorgfältig zu analysieren. Hierfür sind die Emissionsbedingungen oder die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.
vgl. auch Boost-Optionsscheine, Hamster-Optionsscheine
Partizipationsscheine
siehe unter Indexzertifikate
Puts
siehe unter Optionen
Short Call
siehe unter Optionen
Short Put
siehe unter Optionen
Swaps
Es lassen sich folgende Arten von Swaps unterscheiden:
Zinsswaps (Interest Rate Swaps)
Bei einem Zinsswap vereinbaren zwei Partner i.d.R. unterschiedlicher Bonität einen Austausch zwischen festen und variablen Zinsverpflichtungen gleicher Währung auf einen nominellen Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum.
Hintergrund dieses Austauschs sind unterschiedliche Interessenslagen hinsichtlich der Verzinsung und die Reduzierung der Zinskosten gegenüber einer direkten Mittelaufnahme, die aus der unterschiedlichen Bonität der beiden Partner und den damit verbundenen unterschiedlich hohen Zinssätzen resultiert.
Der Abschluss eines Zinsswaps hat keinen Einfluss auf die rechtliche Verpflichtung der Partner, Tilgungs- und Zinsbeträge auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt zwischen den beiden Partnern.
Währungsswaps (Currency Swaps)
Bei einem Währungsswap findet ein Tausch von Kapitalbeträgen und daraus resultierender Zinsen (festverzinslich - festverzinslich, variabel verzinslich - variabel verzinslich) unterschiedlicher Währungen statt.
Nach Ablauf des Swaps erfolgt der Rücktausch der Beträge zum ursprünglich vereinbarten Kassakurs. Ein Währungsswap findet statt zwischen zwei Partnern in unterschiedlichen Ländern, die sich aufgrund ihres relativen Standingvorteils am heimischen Markt günstiger verschulden können als der an-dere Partner. Die Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten gegenüber Dritten werden durch den Abschluß des Währungsswaps nicht beeinträchtigt. Der Ausgleich erfolgt zwischen den Partnern.
Zins/Währungsswaps (Currency Interest Rare Swaps)
Hierbei handelt es sich um eine Kombination von Zins- und Währungsswap, d.h. wie bei letztgenanntem erfolgt ein Tausch und Rücktausch von Kapital- und Zinsbeträgen in verschiedenen Währungen. Während beim Währungsswap jedoch Zinszahlungen im Verhältnis fest/fest bzw. variabel/variabel getauscht werden, kommt es beim Zins/Währungsswap zu einem Tausch von festen und variablen Zinsverpflichtungen.
Termingeschäfte
Bei einem Termingeschäft handelt es sich um ein Handelsgeschäft, dessen Erfüllung (Zahlung und Lieferung) zu beim Abschluss des Geschäfts festgelegten Bedingungen auf einen späteren Termin hinausgeschoben wird.
Unterschieden werden kann zwischen bedingten Termingeschäften, den Optionen bzw. Optionsscheinen und den unbedingten Termingeschäften, den Forwards und Futures.
Verkaufsoptionen
siehe unter Optionen
Währungsoptionen
siehe unter Optionen
Währungsswaps
siehe unter Swaps
Warrants
Englischer Ausdruck für Optionsscheine.
Zinsswaps
siehe unter Swaps
Anlage 3: Datei öffnen
OFD München v. - S 2252-82 St 41
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY EStG § 20 Karte Karte
15.1
IAAAJ-79588
1ab 1999 Euro-Bobl-Future Eurex
2ab 1999 Euro-Bund-Future Eurex
3EUREX = European Exchange. Gemeinsame Plattform für den Handel und Clearing der DTB und der SOFFEX (Swiss Options and Financial Futures Exchange
4ab 1999 Euro-Buxl-Future Eurex, Restlaufzeit: 20-30,5 Jahre
5ab 1999 Dax-Future Eurex; handelbare Mindestgröße = Index 25 Euro
6ab 1999 Euro-Schatz-Future Eurex
7ab 1999 Mdax-Future Eurex: handelbare Mindestgröße: Index x 5 Euro
8siehe Fussnote 3