I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erbte im Jahr 1989 zusammen mit seinen beiden Geschwistern von der Mutter ein Einfamilienhaus. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erwarb der Kläger das Grundstück zu Alleineigentum gegen Zahlung von jeweils 180 000 DM an seine beiden Geschwister. Es entstanden Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 2 562,49 DM. Nach Angaben des Klägers entfielen die Anschaffungskosten zu 15 v.H. (= 54 384 DM) auf den Grund und Boden. Vor dem Einzug im Jahr 1990 ließ er das Gebäude für 187 798 DM renovieren.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1993 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 15 000 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte - anders als in den Vorjahren - den Abzugsbetrag nur in Höhe von 10 000 DM, da der Kläger das Haus zu einem Drittel unentgeltlich erworben habe und ihm deshalb der Abzugshöchstbetrag von 15 000 DM nur zu 2/3 zustehe. Der Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für 1993 war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 14 veröffentlicht ist, gab der Klage statt. Nach seiner Entscheidung erwirbt der Miterbe, der im Wege der Erbauseinandersetzung eine Wohnung gegen Ausgleichszahlung zu Alleineigentum übertragen erhält, nicht verschiedene Anteile, sondern ein Objekt, so daß der Abzugshöchstbetrag nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gemäß § 10e Abs. 1 Satz 6 EStG zu kürzen sei.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 10e EStG. Es vertritt die Auffassung, der Miterbe erwerbe einen Anteil an der Wohnung unentgeltlich im Wege der Erbfolge und einen Anteil entgeltlich von den Miterben. Für den entgeltlichen Anteilserwerb stehe dem Miterben der Abzugshöchstbetrag nur anteilig zu.
Das FA beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger haben keinen Antrag gestellt.
Fundstelle(n): BFH/NV 2000 S. 311 BFH/NV 2000 S. 311 Nr. 3 JAAAA-97014
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